Archiv für BAFÖG

Angriff auf den Bundestag – Eine Petition gegen den „Taschenspieler-Trick“

Der Trick ist alt: Ich stecke dir Geld in die rechte Hosentasche und hole mir den gleichen Betrag aus deiner linken Hosentasche. Ohne dass jemand es merkt. Also glauben alle, dass du rechts mehr hast und links nichts weniger: das ist der Taschenspieler-Trick.

Genau dies passiert AusbildungSuchenden, die gleichzeitig Hartz4 bekommen. Sie beantragen und bekommen 212,00 Euro Schüler-Bafög, um eine Ausbildung zu finanzieren. Doch automatisch werden ihnen 121,00 Euro vom Hartz4 abgezogen. Bleiben ganze 91,00 € von dem Bafög übrig. Klingt noch ganz nett, aber es ist zu wenig, um damit eine Ausbildung zu stemmen.

Den Trick hat sich das Bundessozialgericht (BSG) ausgedacht. In einem Urteil vom März 2009 ist er, der Trick, zu einem Gesetz geworden. Seitdem nervt es, das Gesetz. Tausende können deshalb keine Ausbildung machen.

Dieses Gesetz wollen wir kippen!

Denn wir meinen, dass junge Hartz4-Empfänger unbedingt das volle Schüler-Bafög erhalten müssen. Nur wenn sie diesen Geldbetrag haben, können sie eine Ausbildung machen.

Die Alternative wäre: Hartz4-Couch besetzen und TV-Trash gucken. Leider uncool.

Also brauchen wir deine Stimme. 50 000 Unterzeichner insgesamt!

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Kleiner Schüler-BAföG-Satz und ALG II

Im letzten Jahr wurde in einem Präzedensfall in Chemnitz entschieden, dass das Schüler-BAföG zu maximal 80 Prozent auf das ALG II angerechnet werden darf. Die junge Dame, welche dort klagte wohnte noch bei ihrer Mutter.

Nun glaubten bis Ende letzten Jahres die meisten Jobcenter, dass sie allein lebenden jugendlichen ALG II – Empfängern neben Schüler – BAföG gar keine Gelder mehr zahlen müssen. Dieser Irrtum ist jetzt vom Tisch. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 15. Dezember 2009, dass es NICHT darauf ankomme, ob der Auszubildende noch zu Hause lebe, sondern darauf ob sich der Bedarfssatz nach §12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ergebe.

Wer also Schüler-BAföG bei Besuch einer Berufsfachschule  den kleinen Schüler-BAfög-Satz erhält muss fortan keine Angst mehr haben, dass das Jobcenter oder die Arge seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

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Noch einmal BAfÖG nach Ausbildungsabbruch?

Was ist, wenn Du Dich gerade in einer Ausbildung oder einem Studium befindest, wofür Du SchülerBAföG erhälst und gerne abbrechen möchtest? Grundsätzlich musst Du relativ schnell erkennen, ob Dir die Ausbildung oder das Studium liegen. In Ausnahmefällen kannst Du in einer neuen Ausbildung wieder SchülerBAföG beantragen.

Grundlage ist § 7 Abs. 3 BAföG. Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund bestand, z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen werden.

Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn Auszubildende die Art der Ausbildungsstätte wechseln, also z. B. von einer Hochschule zu einer Akademie wechseln. Ein Fachrichtungswechsel ist dagegen gegeben, wenn Auszubildende innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätte ein anderes Ausbildungsziel anstreben.

Allgemein ist zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Semesters anerkannt werden kann. Ein unabweisbarer Grund kann auch noch später geltend gemacht werden.

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Altersgrenze beim Schüler-Bafög

Wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30. Lebensjahr vollendet hat,  kann grundsätzlich nicht gefördert werden. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

Grundlage ist § 10 Abs. 3 BAföG. Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.

Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn die Auszubildenden die Ausbildung ihrer Wahl unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben.

Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung.

Ob Du für eine Ausnahme von der Altersgrenze in Frage kommst, kannst Du durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen.  Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen Sie eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung.

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Wie lange kann die Bearbeitung dauern?

Bis zur endgültigen Bewilligung des Schüler-Bafögs kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Wer einen Antrag stellen will, sollte deshalb schon möglichst frühzeitig seinen Antrag abgeben, selbst wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Erfahrungsgemäß fehlen ohnehin meist Informationen, die später nachzuliefern sind. Dauert die Bearbeitung besonders lange, kann der Betroffene aber einen Vorschuss beantragen. Dafür gibt es kein eigenes Formular, er muss sich lediglich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen. Im formlosen Schreiben sollte aber folgender Pararaph angebracht werden.

§51 BAFÖG

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

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Antrag auf Schüler-BAFÖG

Den Antrag auf Schüler-BAFÖG stellst Du beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung des Wohnortes Deiner Eltern. Um den Antrag zu erhalten, kannst Du dorthin gehen und ihn Dir holen oder Du lädst ihn Dir als PDF unter http://www.das-neue-bafoeg.de/de/433.php runter.

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